der Nummern 8.1, 8.2, 15, 19, 19.1, 19.1.1, 19.1.2, 21, 21.1, 21.2, 212, 214.1, 214.2, 223, der Nummern 12.5, 12.6 oder 12.7, jeweils in Verbindung mit Tabelle 2 des Anhangs, oder. § 41 Abs. Der Regelsatz kann angemessen erhöht werden. I S. 1086, Artikels 1a Fünfte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften V. v. 17. § 41 Abs. 105100. 186 - 233 (zu § 1 Abs. 14 (Zeichen 224) Spalte 3 Satz 1, lfd. Ich soll angeblich gegen § 41 Abs. März 2013 (BGBl. Einer den Verkehr verbietenden oder beschränkenden Anordnung, die öffentlich bekannt gemacht wurde, Mit Arbeiten begonnen, ohne zuvor Anordnungen, Vollziehbare Auflage einer Ausnahmegenehmigung oder Erlaubnis nicht befolgt, Genehmigungs- oder Erlaubnisbescheid nicht, Führerschein oder Bescheinigung oder die Übersetzung des ausländischen Führerscheins nicht mitgeführt, Führerscheinverlust nicht unverzüglich angezeigt und, Einer vollziehbaren Auflage nicht nachgekommen, Einer Pflicht zur Ablieferung oder zur Vorlage eines Führerscheins nicht oder nicht rechtzeitig, Ohne erforderliche Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung einen oder mehrere Fahrgäste in einem in § 48 Absatz 1 FeV genannten Fahrzeug befördert, Als Halter die Fahrgastbeförderung in einem in § 48 Absatz 1 FeV genannten Fahrzeug angeordnet oder zugelassen, obwohl der Fahrzeugführer die erforderliche Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung nicht besaß, Als Halter die Fahrgastbeförderung in einem in § 48 Absatz 1 i. V. m. § 48 Absatz 4 Nummer 7 FeV, Die Zulassungsbescheinigung Teil I oder sonstige, Kraftfahrzeug oder Kraftfahrzeuganhänger ohne die erforderliche EG-Typgenehmigung, Einzelgenehmigung oder Zulassung auf einer öffentlichen Straße in Betrieb gesetzt, Kraftfahrzeug oder Kraftfahrzeuganhänger außerhalb des auf dem Saisonkennzeichen angegebenen Betriebszeitraums oder nach dem auf dem Kurzzeitkennzeichen oder nach dem auf dem Ausfuhrkennzeichen angegebenen Ablaufdatum oder Fahrzeug mit Wechselkennzeichen ohne oder mit einem unvollständigen Wechselkennzeichen auf einer öffentlichen Straße in Betrieb gesetzt, Das vorgeschriebene Kennzeichen an einem von der Zulassungspflicht ausgenommenen Fahrzeug nicht, Fahrzeug außerhalb des auf dem Saisonkennzeichen angegebenen Betriebszeitraums oder mit Wechselkennzeichen ohne oder mit einem unvollständigem Wechselkennzeichen auf einer öffentlichen Straße abgestellt, Betriebsverbot wegen Verstoßes gegen Mitteilungspflichten oder gegen die Pflichten beim Erwerb des Fahrzeugs nicht beachtet, § 13 Absatz 1 Satz 5, auch i. V. m. Absatz 4 Satz 7, Absatz 3 Satz 2, Ein Fahrzeug in Betrieb gesetzt, dessen Kennzeichen nicht wie vorgeschrieben ausgestaltet oder angebracht ist; ausgenommen ist das Fehlen des vorgeschriebenen Kennzeichens. § 41 Abs. Nr. (1) Etwaige Eintragungen des Betroffenen im Fahreignungsregister sind im Bußgeldkatalog nicht berücksichtigt, soweit nicht in den Nummern 152.1, 241.1, 241.2, 242.1 und 242.2 des Bußgeldkatalogs etwas anderes bestimmt ist. § 24a Abs. 1 iVm An­lage 2, § 1 Abs. 1 BKatV ... § 25 StVG; 132.3.2 BKat; § 4 Abs. 1) Verstöße gegen Regeln der IntKfzV, FerReiseV und StVG, Abschnitt II Vorsätzlich begangene Ordnungswidrigkeiten, Anhang Tabelle 1 (zu Nr. 1 iVm Anlage 2, § - RN. 1 bis 4 zu § 43 Absatz 3) gekennzeichnet ist. (6) Bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 des Straßenverkehrsgesetzes, die von nicht motorisierten Verkehrsteilnehmern begangen werden, ist, sofern der Bußgeldregelsatz mehr als 55 Euro beträgt und der Bußgeldkatalog nicht besondere Tatbestände für diese Verkehrsteilnehmer enthält, der Regelsatz um die Hälfte zu ermäßigen. Diese Anlage der BkatV beinhaltet sämtliche Regelungen über die Erteilung von Verwarnungen, § 20 Abs. Nr. 25 (Zeichen 245), lfd. Führerschein, Bescheinigung oder die Übersetzung, Beim begleiteten Fahren ab 17 Jahren ein Kraftfahrzeug der Klasse B oder BE ohne Begleitung geführt. 11 erfasst), Unberechtigt mit einem Fahrzeug einen Bussonderfahrstreifen (Zeichen 245) benutzt, Vorgeschriebenen Mindestabstand (Zeichen 273) zu, Beim Führen eines Fahrzeugs in einem Fußgängerbereich (Zeichen 239, 242.1, 242.2) einen Fußgänger gefährdet, bei zugelassenem Fahrzeugverkehr (Zeichen 239, 242.1 mit Zusatzzeichen), § 41 Absatz 1 i. V. m. Anlage 2 lfd. Abschnitt 1 Wartegebote und Haltgebote: 1: Zeichen 201. Kraftfahrzeug, Anhänger oder Fahrzeugkombination in Betrieb genommen, obwohl die zulässige Achslast, bei Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t oder Kraftfahrzeugen mit Anhängern, deren zulässiges Gesamtgewicht 2 t übersteigt, bei anderen Kraftfahrzeugen bis 7,5 t zulässiges, bei Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t oder Kraftfahrzeugen mit, Kraftomnibus in Betrieb genommen und dabei mehr Personen oder Gepäck befördert, als in der, Als Halter die Inbetriebnahme eines Kraftomnibusses angeordnet oder zugelassen, obwohl mehr Personen befördert wurden, als in der Zulassungsbescheinigung Teil I Plätze ausgewiesen waren, Kraftfahrzeug in Betrieb genommen unter Verstoß gegen, das Verbot der Anbringung von nach hinten, die Pflicht zur Anbringung des Warnhinweises zur Verwendung von Kinderrückhalteeinrichtungen auf, die Pflicht zur rückwärts oder seitlich gerichteten Anbringung von Rückhalteeinrichtungen für Kinder, Als Halter die Inbetriebnahme eines Personenkraftwagens, in dem ein Rollstuhlnutzer befördert wurde, angeordnet oder zugelassen, obwohl er nicht mit dem vorgeschriebenen Rollstuhlstellplatz ausgerüstet war, Personenkraftwagen, in dem ein Rollstuhlnutzer befördert wurde, in Betrieb genommen, obwohl er nicht mit dem vorgeschriebenen Rollstuhlstellplatz ausgerüstet war, Als Halter die Inbetriebnahme eines Personenkraftwagens, in dem ein Rollstuhlnutzer befördert wurde, angeordnet oder zugelassen, obwohl der Rollstuhlstellplatz nicht mit dem vorgeschriebenen Rollstuhl-Rückhaltesystem oder Rollstuhlnutzer-Rückhaltesystem ausgerüstet war, Einen Personenkraftwagen, in dem ein Rollstuhlnutzer befördert wurde, in Betrieb genommen, obwohl der Rollstuhlstellplatz nicht mit dem vorgeschriebenen Rollstuhl-Rückhaltesystem oder Rollstuhlnutzer-Rückhaltesystem ausgerüstet war, Als Fahrer nicht sichergestellt, dass das Rollstuhl-Rückhaltesystem oder Rollstuhlnutzer-Rückhaltesystem in der vom Hersteller des jeweiligen Systems vorgesehenen Weise während der Fahrt betrieben wurde, Als Halter nicht sichergestellt, dass das Rollstuhl-Rückhaltesystem oder Rollstuhlnutzer-Rückhaltesystem in der vom Hersteller des jeweiligen Systems vorgesehenen Weise während der Fahrt betrieben wurde, Kraftomnibus unter Verstoß gegen eine Vorschrift über mitzuführende Feuerlöscher in Betrieb genommen, Als Halter die Inbetriebnahme eines Kraftomnibusses unter Verstoß gegen eine Vorschrift über mitzuführende Feuerlöscher angeordnet oder zugelassen, Unter Verstoß gegen eine Vorschrift über mitzuführendes Erste-Hilfe-Material, Als Halter die Inbetriebnahme unter Verstoß gegen eine Vorschrift über mitzuführendes Erste-Hilfe-Material, Kraftfahrzeug oder Anhänger, die unzulässig mit, Mofa in Betrieb genommen, dessen Reifen keine, Als Halter die Inbetriebnahme eines Mofas angeordnet oder zugelassen, dessen Reifen keine ausreichenden Profilrillen oder Einschnitte oder keine ausreichende, Kraftfahrzeug (außer Mofa) oder Anhänger in Betrieb genommen, dessen Reifen keine ausreichenden Profilrillen oder Einschnitte oder keine ausreichende Profil-, Als Halter die Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeugs bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eis- oder Reifglätte angeordnet oder zugelassen, dessen Bereifung, die in § 36 Absatz 4 oder Absatz 4a StVZO beschriebenen Eigenschaften nicht erfüllt, wenn das Kraftfahrzeug gemäß § 2 Absatz 3a StVO bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eis- oder Reifglätte nur mit solchen Reifen gefahren werden darf, die die in § 36 Absatz 4 StVZO beschriebenen Eigenschaften erfüllen, Kraftfahrzeug oder Kraftfahrzeug mit Anhänger in, bei anderen als in Nummer 214.1 genannten Fahrzeugen, Fahrzeug trotz erloschener Betriebserlaubnis in Betrieb genommen und dadurch die Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigt, bei anderen als in Nummer 214a.1 genannten Fahrzeugen, Fahrzeug trotz erloschener Betriebserlaubnis in Betrieb genommen und dadurch die Umwelt wesentlich beeinträchtigt, bei anderen als in Nummer 214b.1 genannten Fahrzeugen, Kraftrad oder Personenkraftwagen unter Verstoß gegen eine Vorschrift über das Mitführen von Anhängern in Betrieb genommen, Abschleppstange oder Abschleppseil nicht ausreichend erkennbar gemacht, Kraftfahrzeug mit einem einachsigen Anhänger in Be-. bei einer Geschwindigkeit von mehr als 130 km/h, Als Vorausfahrender ohne zwingenden Grund stark, Den zum Einscheren erforderlichen Abstand von dem, Mit Lastkraftwagen (zulässiges Gesamtgewicht über, innerhalb geschlossener Ortschaften rechts überholt, Mit nicht wesentlich höherer Geschwindig-, Mit einem Kraftfahrzeug mit einem zulässi-, Beim Überholen ausreichenden Seitenabstand zu einem, Nach dem Überholen nicht sobald wie möglich wieder, Nach dem Überholen beim Einordnen einen Überholten, Beim Überholtwerden Geschwindigkeit erhöht, Als Führer eines langsameren Fahrzeugs Geschwindig-, Vorschriftswidrig links überholt, obwohl der Fahrer des, Fahrtrichtungsanzeiger nicht wie vorgeschrieben benutzt, An einer Fahrbahnverengung, einem Hindernis, Fahrstreifen gewechselt und dadurch einen anderen, Als Wartepflichtiger an eine bevorrechtigte Straße nicht, Vorfahrt nicht beachtet und dadurch einen Vorfahrt-, Abgebogen, ohne sich ordnungsgemäß oder recht-, Als Linksabbieger auf längs verlegten Schienen ein-, Abgebogen, ohne Fahrzeug durchfahren zu lassen. #32 | RE: §41 Abs.1 iVM Anlage 2 §49 STVOI, §24 StVg, 4.1 BKat 11.12.2015 20:32 Isegrim ( gelöscht ) Peter ist ja auch kein Wunder wenn du immer deine EC-Karte steckst. seine Sicht oder sein Gehör durch die Besetzung, das Fahrzeug, der Zug, die Ladung oder die Besetzung, das vorgeschriebene Kennzeichen stets gut lesbar war, an einem Kraftfahrzeug, an dessen Anhänger oder, Als Fahrzeugführer nicht dafür gesorgt, dass das, Fahrzeug oder Zug nicht auf dem kürzesten Weg, Trotz vorhandenen Gehwegs oder Seitenstreifens auf, Fahrbahn ohne Beachtung des Fahrzeugverkehrs oder, An einem Fußgängerüberweg, den ein Bevorrechtigter, Bei stockendem Verkehr auf einen Fußgängerüberweg, Als Veranstalter erlaubnispflichtige Veranstaltung ohne, Ohne Erlaubnis Fahrzeug oder Zug geführt, dessen Maße, Bei Benutzung eines Fahrzeugs unnötigen Lärm oder, Innerhalb einer geschlossenen Ortschaft unnütz hin-, Verbotswidrig an einem Sonntag oder Feiertag gefahren, Als Halter das verbotswidrige Fahren an einem Sonntag, Straße beschmutzt oder benetzt, obwohl dadurch der, Verkehrswidrigen Zustand nicht oder nicht rechtzeitig, Gegenstand auf eine Straße gebracht oder dort liegen, Gefährliches Gerät nicht wirksam verkleidet, Als Unfallbeteiligter den Verkehr nicht gesichert oder, Unfallspuren beseitigt, bevor die notwendigen, Bei Arbeiten außerhalb von Gehwegen oder Absperrungen, Weisung eines Polizeibeamten nicht befolgt, Zeichen oder Haltgebot eines Polizeibeamten nicht, Als Fußgänger rotes Wechsellichtzeichen nicht befolgt, aus einem anderen als dem rechten Fahrstreifen, den Fahrzeugverkehr der freigegebenen Verkehrs-, Als Fahrzeugführer in anderen als den Fällen, Blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn oder, Einem Einsatzfahrzeug, das blaues Blinklicht zusammen, Einer den Verkehr verbietenden oder beschränkenden, Mit Arbeiten begonnen, ohne zuvor Anordnungen, Vollziehbare Auflage einer Ausnahmegenehmigung, Genehmigungs- oder Erlaubnisbescheid nicht, Führerschein oder Bescheinigung oder die Übersetzung, Führerscheinverlust nicht unverzüglich angezeigt und sich kein, Einer vollziehbaren Auflage nicht nachgekommen, Einer Pflicht zur Ablieferung oder zur Vorlage, Ohne erforderliche Fahrerlaubnis zur Fahrgast-, Als Halter die Fahrgastbeförderung in einem in §, Als Halter die Fahrgastbeförderung in einem in, Die Zulassungsbescheinigung Teil I oder sonstige, Das vorgeschriebene Kennzeichen an einem von der, Fahrzeug außerhalb des auf dem Saisonkenn-, Betriebsverbot wegen Verstoßes gegen Mitteilungs-, Ein Fahrzeug in Betrieb gesetzt, dessen Kennzei-, Fahrzeug in Betrieb genommen, obwohl das vorge-, Fahrzeug in Betrieb genommen, dessen Kennzei-, Gegen die Mitteilungspflicht bei Änderung der tat-, Gegen die Pflicht zur Eintragung in Fahrzeugscheine. 11 der Anlage) Geschwindigkeitsüberschreitungen, Anhang Tabelle 2 (zu Nr. Beträgt der nach Satz 1 ermäßigte Regelsatz weniger als 60 Euro, so soll eine Geldbuße nur festgesetzt werden, wenn eine Verwarnung mit Verwarnungsgeld nicht erteilt werden kann. Hier sollte der fiktive Sachverhalt noch um den. Die nachfolgenden Regelsätze und Fahrverbote gelten auch für die Überschreitung der festgesetzten Höchstgeschwindigkeit bei Sichtweite unter 50 m durch Nebel, Schneefall oder Regen nach Nummer 9.3 der Anlage. 1 iVm Anlage 2, § 49 StVO; § 24 StVG; 11.3.2 BKat Sie haben eine Verwarnung von der Bußgeldstelle Der Polizeipräsident in Berlin, Berlin zu einem Geschwindigkeitsverstoß erhalten. Die nachfolgenden Regelsätze und Fahrverbote gelten auch für die Überschreitung der festgesetzten Höchstgeschwindigkeit bei Sichtweite unter 50 m durch Nebel, Schneefall oder Regen nach Nummer 9.2 der Anlage. Hier sollte der fiktive Sachverhalt noch um den. Wer ein Fahrzeug führt, muss dem Schienenverkehr Vorrang gewähren. Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers, Achtung: Dieser Titel wurde aufgehoben und galt bis inkl. Nr. Vielleicht habe ich … 2.1: Ge- oder Verbot. FaP-Pkt. 1 iVm Anlage 2, § 49 StVO; § 24 StVG; 141.2 BKat Hausnummer bei der Straßenangabe wurde nicht genannt. Abgebogen, ohne Fahrzeug durchfahren zu lassen, Beim Abbiegen auf einen Fußgänger keine besondere, Beim Linksabbiegen nicht voreinander abgebogen, Beim Abbiegen in ein Grundstück, beim Wenden oder, Innerhalb des Kreisverkehrs auf der Fahrbahn, Als Berechtigter beim Überfahren der Mittelinsel, Aus einem Grundstück, einem Fußgängerbereich -, Trotz stockenden Verkehrs in eine Kreuzung oder, Bei stockendem Verkehr auf einer Autobahn oder, Vor oder in amtlich gekennzeichneten Feuerwehr-, Unberechtigt auf Schwerbehinderten-Parkplatz geparkt, Mit Kraftfahrzeuganhänger ohne Zugfahrzeug länger, Im Fahrraum von Schienenfahrzeugen gehalten, Im Fahrraum von Schienenfahrzeugen geparkt, Vorrang des Berechtigten beim Einparken in eine, Nicht Platz sparend gehalten oder geparkt, An einer abgelaufenen Parkuhr, ohne vorgeschriebene, Beim Ein- oder Aussteigen einen anderen Verkehrs-, Fahrzeug verlassen, ohne die nötigen Maßnahmen, Liegen gebliebenes mehrspuriges Fahrzeug nicht, Beim Abschleppen eines auf der Autobahn liegen, Während des Abschleppens Warnblinklicht nicht, Missbräuchlich Schall- oder Leuchtzeichen gegeben, Als Führer eines Omnibusses des Linienverkehrs oder, Warnblinklicht missbräuchlich eingeschaltet, Vorgeschriebene Beleuchtungseinrichtungen nicht, Nur mit Standlicht oder auf einer Straße mit durch-, Bei erheblicher Sichtbehinderung durch Nebel, Schnee-, Bei erheblicher Sichtbehinderung durch Nebel, Schneefall oder, Haltendes mehrspuriges Fahrzeug nicht oder nicht, Autobahn oder Kraftfahrstraße mit einem Fahrzeug, An dafür nicht vorgesehener Stelle eingefahren, An dafür nicht vorgesehener Stelle einge-, Auf einer Autobahn oder Kraftfahrstraße gehalten, Auf einer Autobahn oder Kraftfahrstraße geparkt, Als Fußgänger Autobahn betreten oder Kraftfahrstraße, An dafür nicht vorgesehener Stelle ausgefahren, Vor einem Bahnübergang Wartepflichten verletzt, Nicht mit Schrittgeschwindigkeit gefahren (soweit, An an einer Haltestelle (Zeichen 224) haltendem, Omnibus des Linienverkehrs oder gekennzeichneten, An an einer Haltestelle (Zeichen 224) haltendem Omnibus, Einem Omnibus des Linienverkehrs oder einem Schulbus, Gegen eine Vorschrift über die Mitnahme von Personen, Als Kfz-Führer oder als anderer Verantwortlicher bei der, Als Kfz-Führer Kind ohne jede Sicherung befördert oder, Vorgeschriebenen Sicherheitsgurt während der Fahrt, Während der Fahrt keinen geeigneten Schutzhelm, Fahrzeug geführt, dessen Höhe zusammen mit der, Fahrzeug geführt, das zusammen mit der Ladung, Vorgeschriebene Sicherungsmittel nicht oder nicht, Als Fahrzeugführer nicht dafür gesorgt, dass. Auf Grund des § 26a des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. 2. Sie überholten innerhalb geschlossener Ortschaften verbotswidrig (A - 0) 30,00 € rechts. Vorschriftswidrig ein Verbot für Kraftwagen mit einem die Gesamtmasse beschränkenden Zusatzzeichen (Zeichen 251 mit Zusatzzeichen 1053-33) oder eine tatsächliche Höhenbeschränkung (Zeichen 265) nicht beachtet, wobei die Straßenfläche zusätzlich durch Verkehrseinrichtungen (Anlage 4 lfd. Anlage Nr. Oktober 2012 BGBl. Ich parkte 1 meter hinter dem Schild 286 nicht 283 und sogar auf der Seite wo parken erlaubt ist. Vorfahrt gewähren.) Oktober 2012 (BGBl. 2, § 49 StVO; § 24 StVG; 141.4.1 BKat; § 19 OWiG (B - 0) 20,00: 141171: Sie benutzten als Radfahrer den Fußgängerbereich, obwohl dieser für Sie durch Zeichen 239/242.1, 242.2 25 gesperrt war, und gefährdeten + dadurch Andere. 234 - 243 (zu § 1 Abs. Januar 2009 BGBl. 1 iVm Anlage 2, § 49 StVO; § 24 StVG; 153 BKat (B - 0) 80,00 Klicken Sie in dieses Feld, um es in vollständiger Größe anzuzeigen. § 41 Abs. Einem Verbot, ein Fahrzeug in Betrieb zu setzen, Gegen die Pflicht zur Feststellung der zugelassenen Achslasten oder Gesamtgewichte oder gegen Vorschriften über das Um- oder Entladen bei Überlastung verstoßen, Urkunde über eine Ausnahmegenehmigung auf, bis 15 für mehr als 5 Minuten Dauer oder in mehr als zwei Fällen nach Fahrtantritt, Der Abstand von einem vorausfahrenden Fahrzeug betrug in Metern, bei einer Geschwindigkeit von mehr als 80 km/h, bei einer Geschwindigkeit von mehr als 100 km/h, bei einer Geschwindigkeit von mehr als 130 km/h. Nr. 12524H, sr: 30000, fec: 1/2 Южный луч (ABS-2). Die freigegebenen Verkehrsarten können auch gemeinsam auf einem Zusatzzeichen ab-gebildet sein. (4) Wird von dem Führer eines kennzeichnungspflichtigen Kraftfahrzeugs mit gefährlichen Gütern oder eines Kraftomnibusses mit Fahrgästen ein Tatbestand. Leider ohne Frontfoto des Trafficpax-Speedo.Gruß an den Zeugen Wolfgang Müller. Hier sollte der fiktive Sachverhalt noch um den. (3) Die Regelsätze, die einen Betrag von mehr als 55 Euro vorsehen, erhöhen sich bei Vorliegen einer Gefährdung oder Sachbeschädigung nach Tabelle 4 des Anhangs, soweit diese Merkmale oder eines dieser Merkmale nicht bereits im Tatbestand des Bußgeldkatalogs enthalten sind. I S. 310, 919), der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 3 des Gesetzes vom 19. Anlage 2 (zu § 41 Absatz 1) Vorschriftzeichen. (3) Das Verwarnungsgeld wird in Höhe von 5, 10, 15, 20, 25, 30, 35, 40, 45, 50 und 55 Euro erhoben. 1 iVm Anlage 2, § 1 Abs. 1 - 167 (zu § 1 Abs. § 41 Absatz 1 i. V. m. Anlage 2 lfd. Nr. nicht befolgt, Bei verengter Fahrbahn (Zeichen 208) dem Gegenverkehr keinen Vorrang gewährt. Aber die liebe Frau von der Post hat heute einen Brief der Stadt Würzburg eingeworfen. Überholt, obwohl nicht übersehen werden konnte, und dabei ein Überholverbot (§ 19 Absatz 1 Satz 3 StVO, Zeichen 276, 277, 277.1) nicht beachtet oder Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen 295, 296) überquert oder überfahren oder der durch Pfeile vorgeschriebenen Fahrtrichtung (Zeichen 297) nicht gefolgt, Mit einem Kraftfahrzeug mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t überholt, obwohl die Sichtweite durch Nebel, Schneefall oder Regen weniger als 50 m betrug, Zum Überholen ausgeschert und dadurch nachfolgenden Verkehr gefährdet, Beim Überholen ausreichenden Seitenabstand zu, Nach dem Überholen nicht so bald wie möglich wieder nach rechts eingeordnet, Nach dem Überholen beim Einordnen, denjenigen, der überholt wurde, behindert, Beim Überholtwerden Geschwindigkeit erhöht, Ein langsameres Fahrzeug geführt und die Geschwindigkeit nicht ermäßigt oder nicht gewartet, um mehreren unmittelbar folgenden Fahrzeugen das Überholen zu ermöglichen, Vorschriftswidrig links überholt, obwohl der Fahrer des vorausfahrenden Fahrzeugs die Absicht, nach links abzubiegen, angekündigt und sich eingeordnet hatte, Fahrtrichtungsanzeiger nicht wie vorgeschrieben, An einer Fahrbahnverengung, einem Hindernis auf, Fahrstreifen gewechselt und dadurch einen anderen Verkehrsteilnehmer gefährdet, Auf einer Fahrbahn für beide Richtungen den mittleren oder linken von mehreren durch Leitlinien (Zeichen 340) markierten Fahrstreifen zum Überholen benutzt, Außerhalb geschlossener Ortschaften linken Fahrstreifen mit einem Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 t oder einem Kraftfahrzeug mit Anhänger zu einem anderen Zweck als dem, Nicht mit mäßiger Geschwindigkeit an eine bevorrechtigte Straße herangefahren, Vorfahrt nicht beachtet und dadurch eine vorfahrtberechtigte Person wesentlich behindert, Vorfahrt nicht beachtet und dadurch eine vorfahrtberechtigte Person gefährdet, Abgebogen, ohne sich ordnungsgemäß oder rechtzeitig eingeordnet oder ohne vor dem Einordnen oder Abbiegen auf den nachfolgenden Verkehr geachtet zu haben, Beim Linksabbiegen auf längs verlegten Schienen eingeordnet und dadurch ein Schienenfahrzeug behindert, Beim Linksabbiegen mit dem Fahrrad nach einer, Abgebogen, ohne Fahrzeug durchfahren zu lassen, Beim Abbiegen auf zu Fuß Gehende keine besondere Rücksicht genommen und diese dadurch gefährdet, Beim Linksabbiegen nicht voreinander abgebogen, Beim Abbiegen in ein Grundstück, beim Wenden oder Rückwärtsfahren einen anderen Verkehrsteilnehmer, Mit einem Kraftfahrzeug mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t innerorts beim Rechtsabbiegen nicht mit Schrittgeschwindigkeit gefahren, Aus einem Grundstück, einem Fußgängerbereich, Trotz stockenden Verkehrs in eine Kreuzung oder, Bei stockendem Verkehr auf einer Autobahn oder Außerortsstraße für die Durchfahrt von Polizei- oder Hilfsfahrzeugen keine vorschriftsmäßige Gasse gebildet, Unberechtigt mit einem Fahrzeug auf einer Autobahn oder Außerortsstraße eine freie Gasse für die Durchfahrt von Polizei-oder Hilfsfahrzeugen benutzt, An einer engen oder unübersichtlichen Straßenstelle, wenn ein Rettungsfahrzeug im Einsatz behindert.