Die Vorschläge schicken die Bundesländer an das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit. 2 Nr. Sachbereich Naturschutz und Landschaftspflege, Unbefugtes Einbringen fester Stoffe in ein oberirdisches Gewässer gemäß § 41 Abs. 70 Euro. Der Naturschutz in NRW wird auch vom Bundesland selbst nach dem Rahmen des Bundesnaturschutzgesetzes koordiniert. Fahrlässiges Handeln, 8. 1 Nr. Sie umfassen etwa 0,6 Prozent der deutschen Landesfläche. Anzeige . Der schöne dichte Schutz ist für die Vögel weg! Straftat nach den §§ 329, 330 StGB prüfen,3. Neuling Gruppe: Members Beiträge: 19 Beigetreten: 04.07.2015 Mitglieds-Nr. § 23 BNatSchG definiert Naturschutzgebiete als “rechtsverbindlich festgesetzte Gebiete, in denen ein besonderer Schutz von Natur und Landschaft in ihrer Ganzheit oder in einzelnen Teilen erforderlich ist.” Hier erfahren Sie genauer, was Naturschutzgebiete, Naturparks usw. Seit 2003 befindet sich im Bundesnaturschutzgesetz ein Paragraph über die Pflichten der Landwirtschaft. Im Tatbestandskatalog sind sämtliche Sanktionen aufgeführt, welche bei Verkehrsordnungswidrigkeiten ausgesprochen werden können. … Der Naturpark wird in der Regel dauerhaft vom Menschen geprägt. 2 BbgWG (§ 145 Abs. Dann droht ein Bußgeld von mindestens 60,00 EUR und ein Punkt im Fahreignungsregister. Auch nicht an Seeufern. 1 des Brandenburgischen Wassergesetzes (BbgWG), Unbefugtes Betreiben oder Benutzen einer Stauanlage, Verändern der Beschaffenheit von Staumarken oder Festpunkten (§ 145 Abs. B. fest, welche Tier- und Pflanzenarten besonders geschützt sind und welche Gebiete als Nationalpark oder Bioreservat fungieren. Hallo, hier in meinen Umfeld wo ich wohne, brauch man sich nicht zu wundern, das soviel Bienen, und Hummeln sterben! Bemerkungen (Anwendungshilfen, Hinweise auf andere gesetzliche Regelungen), Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrWG)Ordnungswidrigkeiten nach § 69 KrWG, Vorliegen eines Straftatbestandes, insbesondere, Umweltgefährdende Abfallbeseitigung:Straftat nach den §§ 326, 330, 330a des Strafgesetzbuches (StGB), Unerlaubtes Betreiben einer Abfallentsorgungsanlage: Straftat nach § 327 Absatz 2 Nummer 1 und 3, Absatz 3 Nummer 2, § 330 StGB, Gewässerverunreinigung:a) Straftat nach § 324 StGBb) Ordnungswidrigkeit nach § 103 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG), Bodenverunreinigung:Straftat nach § 324a StGB, Ordnungswidrigkeiten nach § 69 Absatz 1 KrWG, gesetzlicher Bußgeldrahmen5 - 100 000 EUR, Ordnungswidrigkeiten nach § 69 Absatz 1 Nummer 1 KrWG, Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig. (f) vorwerfbar einen rechtswidrigen Zustand für einen gewissen Zeitraum herbeigeführt hat (s. Nummer 10). Außerdem möchte ich wissen, ob es in einem asphatierten NSG eine Geschwindigkeitsbegrenzung gibt ? Der Bau von Verkehrswegen oder großen Kraftwerken bedarf in den meisten Fällen einem Planfeststellungsverfahren. 1013/2006 über die Verbringung von Abfällen, § 18 Absatz 1 Nummer 1, 6, 10, 17, 18 Buchstabe a und b und Absatz 2 Nummer 15 - 50 000 EUR, § 18 Absatz 1 Nummer 5, 9, 12, 13, 14 und Absatz 2 Nummer 25 - 20 000 EUR, Ordnungswidrigkeiten nach § 18 Absatz 1 des Abfallverbringungsgesetzes, entgegen § 4 Absatz 1 eine vollziehbare Auflage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllt oder wer nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Person eine solche Auflage erfüllt (§ 18 Absatz 1 Nummer 1 AbfVerbrG), entgegen § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Unterlage mitgeführt wird (§ 18 Absatz 1 Nummer 2 AbfVerbrG), entgegen § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 oder 3 das Begleitformular nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig aushändigt (an den weiteren Beförderer, Empfänger oder Betreiber einer Anlage) (§ 18 Absatz 1 Nummer 3 AbfVerbrG), entgegen § 4 Absatz 3 eine Unterlage (Kopie des Begleitformulars) nicht oder nicht rechtzeitig (einer Zollstelle) vorlegt (§ 18 Absatz 1 Nummer 4 AbfVerbrG), entgegen § 4 Absatz 4 Satz 2 oder § 5 Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 Satz 2 die zuständige Behörde nicht oder nicht rechtzeitig unterrichtet (darüber, dass die Abfälle nicht den Unterlagen entsprechen) (§ 18 Absatz 1 Nummer 5 AbfVerbrG), entgegen § 4 Absatz 5 eine Verwertung oder Beseitigung nicht oder nicht rechtzeitig abschließt (§ 18 Absatz 1 Nummer 6 AbfVerbrG), entgegen § 4 Absatz 6 eine Information oder eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt (§ 18 Absatz 1 Nummer 7 AbfVerbrG), entgegen § 5 Absatz 1 Nummer 1 nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes Dokument (Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. Kann ich das nun machen? Dauerzuwiderhandlungen 11. Durch Anklicken des roten Doppelpfeils ">>" wird das Menü „Suche“ wieder in die Ausgangsposition zurückgestellt. Was kann ich tun wenn ich in einem NSG Leute (Erwachsene + Kinder ) antreffe, die abseits der Wege im Gelände mit Hacken lautstark Steine zerschlagen um an vermeintliche “Fossilien” zu kommen, dabei auch das Umfeld zertrampeln, Pflanzen dadurch zerstören und Tiere vertreiben ? Er enthält im übrigen generelle Kriterien, die an jederzeit nachvollziehbare Faktoren anknüpfen. Jeder, der seine Gartenabfälle im Wald oder in der freien Landschaft entsorgt, verstößt gleich gegen mehrere Gesetze (Abfallrecht, Forstrecht). : 0331 866-7237 E-Mail: pressestelle@mlul.brandenburg.de www.mlul.brandenburg.de Bildquellen: wenn nicht anders angegeben Im Interesse des Wohles der Allgemeinheit, insbesondere zum Schutz der in § 1 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) genannten Rechtsgüter, ist - neben präventiven Maßnahmen der Verwaltung - der Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 30 BNatSchG, § 14 der Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV) und den ergänzenden landesrechtlichen Bestimmungen des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes (BbgNatSchG) besondere Beachtung zu schenken. Witzigerweise sieht der Bußgeldkatalog (Nr. Parken im Fahrraum von Schienenfahrzeugen mit Behinderung (70 Euro + 1 Punkt) WICHTIG! Aufgrund der kommerziellen und extremen Fischzucht dezimieren sich ganze Fischbestände, was wiederum Ökosysteme reduziert. 14 a BbgWG), Verletzung der Pflicht zur Vorlage von Aufzeichnungen und Untersuchungsergebnissen zu Indirekteinleitungen nach § 74 BbgWG (§ 145 Abs. 2.14 3 WHG) oder nach § 19 e Abs. Bei den vom Katalog nicht erfaßten Zuwiderhandlungen soll die Höhe des Bußgeldes nach der für einen vergleichbaren Tatbestand festzustellenden Geldbuße bestimmt werden. Für das Parken auf der Autobahn oder die Behinderung von Einsatzfahrzeugen droht unabhängig davon neben dem Bußgeld weiterhin ein Punkt in Flensburg. dürfen im Wald fahren (Landwirte, Forstwirte, Jäger usw.) Der nächstgelegene Flughafen ist der 47 km vom Bungalow i entfernte Flughafen Berlin Brandenburg.m Wald. : 0331 866-7237 E-Mail: pressestelle@mlul.brandenburg.de www.mlul.brandenburg.de Bildquellen: wenn nicht anders angegeben Über die dahinter angegebene Fundstelle gelangt man zu der Ausgabe des Gesetz- und Verordnungsblattes, in der die Vorschrift und gegebenenfalls deren Änderungen verkündet worden sind. Für das Parken auf der Autobahn oder die Behinderung von Einsatzfahrzeugen droht unabhängig davon neben dem Bußgeld weiterhin ein Punkt in Flensburg. Verfall von Vermögensvorteilen, Abschnitt B Einzelne Ordnungswidrigkeiten, I. Sachbereich Abfallentsorgung II. B. Katalysatoren) werden schnell zur Zündquelle. (1) Die Verwaltungsbehörde hat die Sache an die zuständige Staatsanwaltschaft abzugeben, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, daß die zu verfolgende Handlung eine Straftat ist (§ 41 Abs. Auch nicht an Seeufern. Info Bußgeld bis zu 20.000 Euro . Abgabe an die Staatsanwaltschaft, II. 14 c BbgWG), Errichtung oder Betrieb von Anlagen der öffentlichen Wasserversorgung unter Nichteinhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik oder Nichtbefolgen einer Anordnung zur Anpassung an die Anforderungen nach § 61 Abs. Wer in diesen Tagen dabei erwischt wird, im Wald zu rauchen, muss laut Angaben der Verwaltung mit einem Bußgeld von mindestens 100 Euro rechnen. 50 - 500 . Die Entsorgung von Gartenabfällen im Wald ist illegal. Waldwege, Waldeinteilungs- und Sicherungsstreifen, unterirdische, baumfrei zu haltende Trassen bis zu … Je nach Umstand und Schwere des Delikts steigt das Bußgeld. Unabhängig von der Waldbrandgefahr ist es in Brandenburg das ganze Jahr über verboten im Wald und in einem Abstand von weniger als 50 Meter vom Waldrand entfernt ein Feuer anzuzünden oder zu rauchen. 2. Beitrag #1. Die Entsorgung von Gartenabfällen im Wald ist illegal. Straftat nach den §§ 324, 326, 329, 330, 330 a StGB prüfen, Nichteinhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik bei Einbau, Aufstellung, Unterhaltung und Betrieb von Anlagen (§ 41 Abs. (g) in außergewöhnlich guten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt. 1 Nr. Naturschutz und Landschaftspflege. Nach § 20 Absatz 2 BImSchG soll die Anlage stillgelegt bzw. Der Verstoß gegen Nebenbestimmungen ist nach pflichtgemäßem Ermessen der Behörde mit einer unterhalb der für den Hauptverstoß geltenden Bußgeldhöhe zu belegen. Gast_O3RN_* 10.10.2004, 13:53. Pflanzen, Tiere und Pilze reinigen Wasser und Luft. Bei grob pflichtwidrigem Verstoß: Straftat nach § 325 Absatz 1 und 2, § 325a Absatz 1 und 2, § 330a StGB prüfen. Ordnungswidrigkeiten nach § 69 Absatz 1 Nummer 2 KrWG. Im Wald gilt ein absolutes Feuerverbot. 1 Nr. Dennoch sollen auch die innerstädtischen Freiflächen für Grünanlagen genutzt werden. 1013/2006 oder der Verordnung (EG) Nr. Dadurch, dass heutzutage nahezu jeder mit Handy im Wald sei, könne schneller als früher reagiert werden. ein Bußgeld bis zu 50.000 Euro verhängt werden. Entsprechende Pläne dazu befinden sich aber in der Vorbereitung. Sie dienen als Nahrung, sind Grundlagen für Arzneimittel. Die erste Rote Liste der gefährdeten Tiere und Pflanzen in Deutschland veröffentliche die Bundesrepublik im Jahr 1977. (1) Eine Dauerzuwiderhandlung liegt vor, wenn der durch die Verletzung einer Rechtsvorschrift begründete Zustand vorsätzlich oder fahrlässig über einen gewissen Zeitraum aufrechterhalten wird. Das Naturschutzgesetz gilt zwar bundesweit, jedoch können die einzelnen Bundesländer auch eigene Gesetze und Strafmaßnahmen bei Nichteinhaltung anordnen. Ist eine Ordnungswidrigkeit als geringfügig zu beurteilen, kann von der Durchführung eines Bußgeldverfahrens abgesehen und eine Verwarnung erteilt werden (§ 56 Abs. Strafzettel: Was Sie über das Knöllchen wissen sollten. 14 b BbgWG), Verletzung der Unterrichtungspflicht nach § 70 Abs. Hierbei müssen Belange des Naturschutzes eingebracht werden. BImSchV -, Nicht richtige Errichtung oder nicht richtiges Betreiben einer Anlage entgegen § 4 Absatz 1 Satz 1, § 5 Absatz 1 Satz 1, § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, § 7 Absatz 1 Satz 1, § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, § 9 Absatz 1 Satz 1 oder § 10 Absatz 1 Satz 1 (Ordnungswidrigkeit nach § 29 Absatz 1 Nummer 1 i. V. m. § 62 Absatz 1 Nummer 2 BImSchG), Nichtführung, nicht richtige oder nicht vollständige Führung eines Nachweises, Nichtvorlage oder nicht richtige, nicht vollständige oder nicht rechtzeitige Vorlage oder Nichtaufbewahrung für mindestens 5 Jahre entgegen § 4 Absatz 12, § 5 Absatz 8 Satz 3 oder 4, § 6 Absatz 11, § 8 Absatz 12, § 9 Absatz 4, § 20 Absatz 2 Satz 3 oder 4, § 20 Absatz 4 Satz 2 oder 3, § 21 Absatz 1 Satz 2 oder 3, § 21 Absatz 2 Satz 2 oder 3, § 21 Absatz 3 Satz 2 oder 3, § 21 Absatz 4 Satz 2 oder 3, § 21 Absatz 5 Satz 2 oder 3, § 23 Absatz 5 Satz 2 oder 3 (Ordnungswidrigkeit nach § 29 Absatz 1 Nummer 2 i. V. m. § 62 Absatz 1 Nummer 2 BImSchG), Zuwiderhandlung einer vollziehbaren Anordnung nach § 8 Absatz 2 Satz 2, § 20 Absatz 6 Satz 2 und § 22 Absatz 1 Satz 6 (Ordnungswidrigkeit nach § 29 Absatz 1 Nummer 3 i. V. m. § 62 Absatz 1 Nummer 2 BImSchG), Nichtanzeige, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Anzeige entgegen § 12 Satz 2 (Ordnungswidrigkeit nach § 29 Absatz 1 Nummer 4 i. V. m. § 62 Absatz 1 Nummer 2 BImSchG), Nichtfreihaltung einer Fläche entgegen § 14 Absatz 2 (Ordnungswidrigkeit nach § 29 Absatz 1 Nummer 5 i. V. m. § 62 Absatz 1 Nummer 2 BImSchG), Nichtergreifung einer Maßnahme oder nicht rechtzeitige Ergreifung einer Maßnahme entgegen § 17 Absatz 2 Satz 1 (Ordnungswidrigkeit nach § 29 Absatz 1 Nummer 6 i. V. m. § 62 Absatz 1 Nummer 2 BImSchG), Nichteinschränkung oder nicht rechtzeitige Einschränkung des Betriebs einer Anlage, nicht erfolgte oder nicht rechtzeitige Außerbetriebnahme einer Anlage entgegen § 17 Absatz 2 Satz 2 (Ordnungswidrigkeit nach § 29 Absatz 1 Nummer 7 i. V. m. § 62 Absatz 1 Nummer 2 BImSchG), Nichtunterrichtung, nicht richtige, nicht vollständige oder nicht rechtzeitige Unterrichtung entgegen § 17 Absatz 2 Satz 3 (Ordnungswidrigkeit nach § 29 Absatz 1 Nummer 8 i. V. m. § 62 Absatz 1 Nummer 2 BImSchG), Nichteinrichtung oder nicht richtige Einrichtung eines Messplatzes entgegen § 18 Satz 1(Ordnungswidrigkeit nach § 29 Absatz 1 Nummer 9 i. V. m. § 62 Absatz 1 Nummer 2 BImSchG), Nichtsicherstellung entgegen § 19 Absatz 1 Satz 1, dass ein dort genanntes Messverfahren angewendet oder eine dort genannte Messeinrichtung verwendet wird (Ordnungswidrigkeit nach § 29 Absatz 1 Nummer 10 i. V. m. § 62 Absatz 1 Nummer 2 BImSchG), Nichtsicherstellung entgegen § 19 Absatz 2 Satz 1, dass eine Probenahme oder Analyse oder die Qualitätssicherung nach dort genannten Normen durchgeführt wird (Ordnungswidrigkeit nach § 29 Absatz 1 Nummer 11 i. V. m. § 62 Absatz 1 Nummer 2 BImSchG), Nichterbringung oder nicht rechtzeitige Erbringung eines Nachweises über den ordnungsgemäßen Einbau von Messeinrichtungen entgegen § 19 Absatz 3 (Ordnungswidrigkeit nach § 29 Absatz 1 Nummer 12 i. V. m. § 62 Absatz 1 Nummer 2 BImSchG), Nichtprüfung oder nicht rechtzeitige Prüfung von Messeinrichtungen auf Funktionsfähigkeit oder Nichtkalibrierung oder nicht rechtzeitig durchgeführte Kalibrierung von Messeinrichtungen entgegen § 19 Absatz 4 (Ordnungswidrigkeit nach § 29 Absatz 1 Nummer 13 i. V. m. § 62 Absatz 1 Nummer 2 BImSchG), Nichtvorlage, nicht richtige, nicht vollständige oder nicht rechtzeitige Vorlage oder Nichtaufbewahrung oder nicht mindestens fünfjährige Aufbewahrung eines Berichts, einer Aufstellung oder einer Übersicht über das Ergebnis der Kalibrierung, der Prüfung der Funktionsfähigkeit von Messeinrichtungen, von kontinuierlichen Messungen oder Einzelmessungen oder der jährlichen Emissionen entgegen § 19 Absatz 6, § 22 Absatz 3 Satz 1 oder 2, § 24 Absatz 1 Satz 1, § 25 Absatz 1 oder 2, § 30 Absatz 2 Satz 2 oder § 30 Absatz 5 (Ordnungswidrigkeit nach § 29 Absatz 1 Nummer 14 i. V. m. § 62 Absatz 1 Nummer 2 BImSchG), Nicht erfolgte, nicht richtige, nicht vollständige oder nicht rechtzeitige Ermittlung, Registrierung, Auswertung oder Übermittlung von Massenkonzentration, Volumengehalt oder sonstiger genannter Betriebsgröße entgegen § 20 Absatz 1 Satz 1(Ordnungswidrigkeit nach § 29 Absatz 1 Nummer 15 i. V. m. § 62 Absatz 1 Nummer 2 BImSchG), Nichtausrüstung, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Ausrüstung einer Anlage mit geeigneten Mess- und Auswerteeinrichtungen entgegen § 20 Absatz 1 Satz 2 (Ordnungswidrigkeit nach § 29 Absatz 1 Nummer 16 i. V. m. § 62 Absatz 1 Nummer 2 BImSchG), Nichtdurchführung, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Durchführung einer Messung entgegen § 21 Absatz 1 Satz 2, § 21 Absatz 4 Satz 2, § 21 Absatz 5 Satz 2 oder § 23 Absatz 1, 2 oder 3 (Ordnungswidrigkeit nach § 29 Absatz 1 Nummer 17 i. V. m. § 62 Absatz 1 Nummer 2 BImSchG), Nichtaufbewahrung oder nicht mindestens fünfjährige Aufbewahrung eines Berichts oder einer Aufzeichnung der Messgeräte entgegen § 22 Absatz 2 Satz 2 (Ordnungswidrigkeit nach § 29 Absatz 1 Nummer 18 i. V. m. § 62 Absatz 1 Nummer 2 BImSchG), Nichtvorlage oder nicht rechtzeitige Vorlage einer Aufstellung oder Übersicht entgegen § 30 Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 5 (Ordnungswidrigkeit nach § 29 Absatz 1 Nummer 19 i. V. m. § 62 Absatz 1 Num- mer 2 BImSchG), Nicht richtige Errichtung oder nicht richtiges Betreiben einer Anlage entgegen § 11 Absatz 1, 2, 3 oder 4 Satz 1 (Ordnungswidrigkeit nach § 29 Absatz 2 Nummer 1 i. V. m. § 62 Absatz 1 Nummer 7 BImSchG), Nichtführung, nicht richtige oder nicht vollständige Führung eines Nachweises, Nichtvorlage, nicht richtige, nicht vollständige oder nicht rechtzeitige Vorlage oder eine Nichtaufbewahrung oder nicht mindestens fünfjährige Aufbewahrung von Nachweisen entgegen § 11 Absatz 8 oder § 22 Absatz 5 Satz 2 oder 3 (Ordnungswidrigkeit nach § 29 Absatz 2 Nummer 2 i. V. m. § 62 Absatz 1 Nummer 7 BImSchG), Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen - 17. Das beliebte Halten in der zweiten Reihe wird mit einer Geldbuße ab 55 Euro bestraft, während Parken ohne Parkschein mit 20 Euro oder mehr zu Buche schlägt. Der Bußgeldkatalog fürs falsche Halten und Parken sieht verschiedene Verstöße vor und beginnt bei 10 Euro für das nicht platzsparende Parken und endet mit Verstößen, für die es ein Bußgeld in Höhe von 70 Euro sowie 1 Punkt in Flensburg gibt. 2 BNatSchG), Zuwiderhandlungen gegen das Verbot, ohne vernünftigen Grund Lebensstätten (Horste, Winterquartiere) wildlebender Tier- und Pflanzenarten zu beeinträchtigen oder zu zerstören (§ 73 Abs. Straftat nach den §§ 324, 326, 330, 330 a StGB prüfen, Einbringen von Behältern mit wassergefährdenden Stoffen, Hineinwerfen von Abfall in geringfügigen Fällen (Papier-, Picknickabfälle, Flaschen, Holz, Einbringen von festen Stoffen in größeren Mengen oder von erhöhter Gefährlichkeit, Unbefugtes Einleiten von (flüssigen) Stoffen in ein oberirdisches Gewässer (§ 41 Abs. 1-Strafen für Haltevergehen. 21 BbgNatSchG), Markierung von Wanderwegen ohne Befugnis oder Verwendung von nicht festgelegten Markierungszeichen (§ 73 Abs. bis 5.000 € verbotswidrige Benutzung von Schleuder-, Wurf- oder Schießgeräten: bis 5.000 € Hunde und andere Haustiere verbotswidrig frei herumlaufen lassen: bis 5.000 € Möglichkeit der Verfahrenseinstellung, sofern die weitere Auslieferung zu der betreffenden Anlage eingestellt wurde, entgegen § 11 Absatz 1 Satz 1 eine Fremdkontrolle nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig durchführen lässt, entgegen § 11 Absatz 2 Nummer 1 nicht sicherstellt, dass die Ergebnisse der Fremdkontrolle mitgeteilt werden, entgegen § 11 Absatz 2 Nummer 2 die Ergebnisse der Fremdkontrolle nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt, entgegen § 12 Absatz 1 Satz 1 ein Betriebstagebuch nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt, entgegen § 12 Absatz 3 Satz 5 eine dort genannte Information nicht oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt oder nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt, Verpackungsgesetz (seit 01.01.2019)Ordnungswidrigkeiten nach § 34, gesetzlicher Bußgeldrahmen5 - 200 000 EUR, Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 34 Absatz 1 Nummer 2, 8, 10, 24 und 27 handelt, entgegen § 34 Absatz 1 Nummer 1, 5, 6, 7, 9, 11, 14, 15, 16, 17, 19, 20, 21, 22, 23, 25 und 26 handelt, entgegen § 34 Absatz 1 Nummer 3, 4, 12, 13 und 18 handelt, Ordnungswidrigkeiten nach Entsorgungsfachbetriebeverordnung (EfbV), Ordnungswidrigkeiten nach § 69 Absatz 1 Nummer 8 i. V. m. § 29 Absatz 1 EfbV, entgegen § 14 Absatz 6 Satz 2, § 15 Absatz 3 Satz 1, § 21 Absatz 2 Satz 1, § 22 Absatz 3 Satz 3 oder § 26 Absatz 1 Satz 2 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht, entgegen § 21 Absatz 2 Satz 3 eine Dokumentation oder einen Nachweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt, Ordnungswidrigkeiten nach § 69 Absatz 2 Nummer 15 KrWG i. V. m. § 29 Absatz 2 EfbV, entgegen § 28 Absatz 1 Nummer 1 ein Zertifikat oder einen Überwachungsbericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig übermittelt, entgegen § 28 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig macht, Ordnungswidrigkeiten nach der Verordnung über Anforderungen an die Verwertung und Beseitigung von Altholz (Altholzverordnung - AltholzV), Ordnungswidrigkeiten nach § 69 Absatz 1 Nummer 8 KrWG i. V. m. § 13 Absatz 1 AltholzV, entgegen § 3 Absatz 1 Satz 2 eine Altholzkategorie einsetzt, entgegen § 3 Absatz 3 Satz 2 Altholzkontingente vermischt, entgegen § 5 Absatz 1 Satz 1 nicht sicherstellt, dass nur zugelassene Altholzkategorien eingesetzt werden und das Altholz entfrachtet von Störstoffen und frei von PCB-Altholz ist, entgegen § 6 Absatz 1 eine Eigenüberwachung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig durchführt oder eine Fremdüberwachung nicht sicherstellt, entgegen § 6 Absatz 4 Satz 1 Holzhackschnitzel oder Holzspäne der Verwendung in der Holzwerkstoffherstellung zuführt, entgegen § 7 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1 eine beprobte Charge der weiteren energetischen Verwertung zuführt, entgegen § 8 Altholz in den Verkehr bringt, entgegen § 9 Altholz einer thermischen Behandlungsanlage nicht zuführt, entgegen § 11 Absatz 2 Altholz entgegennimmt, Ordnungswidrigkeiten nach § 69 Absatz 2 Nummer 15 KrWG i. V. m. § 13 Absatz 2 der Verordnung über Anforderungen an die Verwertung und Beseitigung von Altholz (AltholzV), entgegen § 6 Absatz 6 Satz 6 die zuständige Behörde nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig unterrichtet, entgegen § 11 Absatz 1 Satz 1 Altholz nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig deklariert, entgegen § 12 Absatz 3 eine Angabe nicht oder nicht mindestens fünf Jahre speichert und ein Einzelblatt nicht oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt oder eine Angabe oder ein Einzelblatt nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt, Brandenburgisches Abfall- und Bodenschutzgesetz (BbgAbfBodG)Ordnungswidrigkeiten nach § 48 BbgAbfBodG, einer Rechtsverordnung nach § 15 Absatz 1 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, Auskünfte, zu deren Erteilung die Person nach § 16 verpflichtet ist, der zuständigen Behörde nicht, nicht vollständig oder nicht richtig erteilt, entgegen § 18 Absatz 1 Abfälle, die außerhalb des Geltungsbereiches eines verbindlichen Abfallentsorgungsplanes entstanden sind, ohne die erforderliche Genehmigung in das Plangebiet verbringt oder einer mit einer solchen Genehmigung verbundenen Nebenbestimmung zuwiderhandelt, entgegen § 21 als Betreiber einer Abfallbeseitigungsanlage Abfälle annimmt, die von außerhalb des festgelegten Einzugsbereiches der Anlage stammen, entgegen § 30 Absatz 1 i. V. m. § 13 Absatz 1 oder § 15 Absatz 2 Satz 1, 3 oder 4 des Bundes-Bodenschutzgesetzes einer vollziehbaren Anordnung zuwiderhandelt oder entgegen § 30 Absatz 1 i. V. m. § 15 Absatz 3 Satz 1 des Bundes-Bodenschutzgesetzes eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht, entgegen § 31 Absatz 1 Mitteilungen nicht oder nicht unverzüglich macht, entgegen § 31 Absatz 2 Auskünfte nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder Unterlagen nicht vorlegt, entgegen § 31 Absatz 3 oder 4 den Zutritt zu Grundstücken und Wohnräumen und die Vornahme von Ermittlungen sowie die Entnahme von Proben nicht gestattet, einer Rechtsverordnung nach § 34 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, Sonderabfallentsorgungsverordnung - SAbfEV, Ordnungswidrigkeiten nach § 48 Absatz 1 Nummer 1 i. V. m. § 12 SAbfEV, entgegen § 3 Absatz 1 und 3 andienungspflichtige Abfälle nicht andient oder entgegen § 4 Absatz 1 nicht rechtzeitig andient, entgegen § 5 Absatz 1 Satz 2 angediente Abfälle einer anderen als der zugewiesenen Entsorgungsanlage oder ohne Zuweisung Abfälle einer Entsorgungsanlage zuführt, entgegen § 5 Absatz 1 Satz 3 andienungspflichtige Abfälle ohne Zuweisung oder entgegen einer Zuweisung annimmt, eine vollziehbare Auflage nach § 5 Absatz 4 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllt, entgegen § 7 Absatz 1 Nummer 1, auch i. V. m. § 7 Absatz 3, eine Auskunft nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erteilt, entgegen § 7 Absatz 1 Nummer 2, auch i. V. m. § 7 Absatz 3, Analysen nicht oder nicht richtig erstellt oder erstellen lässt, Abfallkompost- und Verbrennungsverordnung (AbfKompVbrV)Ordnungswidrigkeiten nach § 5 AbfKompVbrV.